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Rahmenvertrag für Influencer

in der Fassung vom 01.08.2019

§ 1       Geltungsbereich

(1) Dieser Rahmenvertrag gilt für alle Verträge zwischen the-models GmbH, Kreuzstr. 34, 33602 Bielefeld, im Folgenden „Agentur“ genannt, und denjenigen Personen, die sich auf the-models.de als Influencer registrieren (im Folgenden „Influencer“). Der Vertrag gilt als Rahmenvertrag für sämtliche durch die Agentur vermittelten und vom Influencer angenommenen Einzelaufträge und regelt insbesondere auch bei jedem Auftrag gegenüber dem Kunden geltende Pflichten.

(2) Änderungen dieses Rahmenvertrages sind nur durch übereinstimmende Erklärung beider Parteien in Textform zulässig, wobei eine Änderung seitens der Agentur allein durch die Geschäftsführung möglich ist. Die Agentur behält sich die regelmäßige Änderung der Bedingungen vor, welche der Influencer durch Annahme einer Buchung unter Hinweis auf die neuen Bedingungen akzeptiert.

§ 2       Gegenstand des Vertrages

(1) Die Agentur übernimmt für die Dauer der Zusammenarbeit die Vermittlung des Influencers. Die Agentur ist dabei bemüht, den Influencer zum Zwecke der Dienstleistungs- und Produktwerbung an ihre Kunden zu vermitteln. Ein Erfolg ist dabei nicht geschuldet.

(2) Die Agentur wird als Vertreter des Influencers tätig. Sie wird zwischen Influencer und interessierten Kunden vermitteln und den Abschluss von entsprechenden Kooperationsverträgen (Aufträge) fördern.

(3) Die Häufigkeit von Aufträgen hängt von der Nachfrage des jeweiligen Influencer-Typs ab, sodass darüber keine konkrete Angabe gemacht werden kann. Sollte der Influencer aufgrund mangelnder Nachfrage seitens der Kunden von der Agentur keine Aufträge vermittelt erhalten, so liegt dies nicht in der Sphäre von the-models und die Agentur ist daher zu keinerlei Ersatz oder sonstiger Leistung verpflichtet.

§ 3       Registrierung

(1) Um in die Kartei der Agentur aufgenommen und damit für etwaige Auftragsanfragen berücksichtigt zu werden, hat sich der Influencer einmalig auf der Website „the-models.de“ zu registrieren.

(2) Bei der Registrierung werden neben den Kontaktdaten (Vorname, Nachname, Anschrift, Geburtstag, Geschlecht und Telefonnummer) des Influencers seine Socia Media Präsenzen, äußeres Erscheinungsbild, Qualifikationen sowie Referenzen abgefragt. Der Influencer hat darüber hinaus mindestens ein Porträt sowie ein Ganzkörperfoto an die Agentur zu übermitteln. Abschließend hat der Influencer eine gültige E-Mail-Adresse sowie ein Passwort seiner Wahl anzugeben. Bei der Registrierung sind stets wahre und korrekte Angaben zu machen. Sämtliche Pflichtangaben müssen ausgefüllt, der Rahmenvertrag akzeptiert und die erforderlichen datenschutzrechtlichen Einwilligungen abgegeben werden.

(3) Die Registrierung ist nur volljährigen und geschäftsfähigen natürlichen oder juristischen Personen gestattet. Eine Registrierung darf nur in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit erfolgen, mithin muss der Influencer als Unternehmer gelten oder eine entsprechende Unternehmung mit der Registrierung anbahnen. Die Agentur ist diesbezüglich berechtigt, jederzeit einen Gewerbeschein oder sonstigen Gewerbenachweis vom Influencer zu fordern und den Influencer unverzüglich und ohne weitere Angabe von Gründen von seiner Plattform auszuschließen, sollte er seine Unternehmereigenschaft nicht nachweisen können. Alternativ behält sich die Agentur vor, auch nicht-gewerblich tätige Personen als Influencer zu akzeptieren, wenn diesbezüglich eine Abrechnung auf Basis der Lohnsteuerkarte vereinbart wurde.

(4) Die Registrierung und damit die vertragliche Leistung nach § 2 Abs. 1 dieses Rahmenvertrags wird erst wirksam, wenn die Agentur dies gegenüber dem Influencer in Textform bestätigt. Die Agentur behält sich das ausdrückliche Recht vor, die Registrierung jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu verweigern oder zu widerrufen.

(5) Der Widerruf der Registrierung durch den Influencer ist jederzeit durch Mitteilung gegenüber der Agentur möglich. Ein Widerruf der Registrierung wirkt sich nicht auf bereits begonnene Einzelaufträge aus.

§ 4       Auftragserteilung

(1) Je nach Bedarf erteilt die Agentur dem Influencer die unter § 3 beschriebenen Aufträge per Mitteilung an die von ihm bei der Registrierung angegebene E-Mail-Adresse.

(2) Der Influencer ist jederzeit berechtigt, Aufträge des Auftragsgebers abzulehnen. Eine Begründung ist hier nicht erforderlich.

(3) Übernimmt der Influencer einen Auftrag, so ist er verpflichtet, diesen nach den inhaltlichen und zeitlichen Vorgaben des Auftragsformulars sowie ggf. weiteren Weisungen der Agentur durchzuführen.

(4) Nach Abstimmung des Auftrages und elektronischer Bestätigung, dass der Influencer diesen übernimmt, ist die Agentur berechtigt, den Vertrag mit dem Kunden im Namen des Influencers zu schließen und den Influencer insoweit zu verpflichten. Mit der Bestätigung des Influencers kommt insoweit ein Einzelvertrag zwischen ihm und der Agentur zustande. Ansprüche des Influencers gegenüber der Agentur entstehen jedoch erst dann, wenn die Agentur dem Influencer den Abschluss des Vertrages auch tatsächlich bestätigt hat.

(5) Der Influencer ist nicht berechtigt, sich auf Basis von Informationen, die er durch die Kommunikation mit der Agentur erhalten hat, selbstständig auf Kampagnen des jeweiligen Kunden zu bewerben. Diese Regelung hat für 12 Monate ab Versand des jeweiligen Auftragsformulars an den Influencer durch die Agentur Bestand. Eine direkte Kooperation zwischen dem Influencer und dem jeweiligen Kunden während dieses Zeitraumes ist ausdrücklich untersagt. Sollte der Influencer in diesem Zeitraum trotzdem eine Kooperation mit dem jeweiligen Kunden eingehen, greift § 12. Darüber hinaus ist der Influencer bei Zuwiderhandlung verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.000,00 € (in Worten: Zweitausend Euro) an die Agentur zu bezahlen. Der Influencer wird darauf hingewiesen, dass auch zwischen Agentur und Kunde eine vergleichbare Vereinbarung bei Übermittlung des Auftrags besteht bzw. zeitnah abgeschlossen wird.

§ 5       Verpflichtungen des Influencers

(1) Der Influencer verpflichtet sich, innerhalb des in der Buchungsbestätigung festgelegten Kooperationszeitraums die mit dem Kunden vereinbarten und im Auftragsformular festgehaltenen Inhalte zu produzieren und auf dem vereinbarten Social-Media-Kanal zu veröffentlichen. Im Rahmen dieser Beiträge dürfen keine Mitbewerber des Kunden genannt oder beworben werden.

(2) Der Influencer verpflichtet sich, am Tag der Veröffentlichung von Beiträgen im Rahmen der Kooperation keine weiteren Beiträge werblicher Natur auf seinem Social-Media-Kanal zu veröffentlichen. Am Tag der Veröffentlichung dürfen weiterhin nur bis zu fünf Beiträge nicht-werblicher Natur gepostet werden.

(3) Der Influencer verpflichtet sich, sämtliche im Rahmen der Kooperation erstellten Beiträge gemäß der Werberichtlinien der jeweiligen Social Media-Plattform als Werbung zu kennzeichnen. Eine solche Kennzeichnung kann beispielsweise durch Hinzufügen des Begriffs „Werbung“, „Anzeige“ oder „Ad“ erreicht werden. Die entsprechende Kennzeichnung muss dabei deutlich lesbar und gut erkennbar angebracht werden. Soweit die vereinbarte Werbekennzeichnung fehlt, haftet ausschließlich der Influencer. Außerdem verpflichtet sich der Influencer dazu, alle Vorgaben des TMG (Telemediengesetz), insbesondere die Pflicht eines Impressums, zu gewährleisten. Sollte gegen das TMG verstoßen werden, haftet ausschließlich der Influencer.

(4) Der Influencer verpflichtet sich, sicherzustellen, dass sämtliche im Rahmen der Kooperation erstellten Beiträge rechtmäßig sind und keine Rechte Dritter (Urheber, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.) verletzen. Der Influencer verpflichtet sich, keine unerlaubte Werbung, Spam oder unzutreffende Warnungen vor Viren, Fehlfunktionen und dergleichen zu verbreiten oder zur Teilnahme an unlauteren Gewinnspielen und vergleichbaren Aktionen aufzufordern.

(5) Der Influencer verpflichtet sich, keine sittenwidrige, pornografische, moralisch verwerfliche, anstößige, gewalttätige, Gewalt verherrlichende, sexistische, rechts- oder linksextreme Inhalte oder gegen Gesetze, insbesondere Jugendschutzgesetze und den Jugendmedienschutzstaatsvertrag, verstoßende Inhalte zu erstellen, zu veröffentlichen oder auf entsprechendes Material auf einer Dritt-Website zu verlinken.

(6) Der Influencer versichert, dass es sich bei den Abonnenten auf seinem Social-Media-Kanal und den mit seinen Beiträgen interagierenden Personen nicht um Bots handelt. Als solche Bots sind insbesondere jegliche computergesteuerte Programme oder deren Teile anzusehen, die weitgehend automatisch sich wiederholende oder generische Aufgaben abarbeiten, ohne dabei auf eine Interaktion mit einem menschlichen Benutzer angewiesen zu sein. Gleiches gilt für sämtliche Vorgehensweisen und Techniken, die geeignet sind, eine verdeckte oder unterschwellige Beeinflussung der Nutzer vorzunehmen.

(7) Nach Veröffentlichung der im Rahmen der Kooperation erstellten Beiträge, verpflichtet sich der Influencer, diese für eine Dauer von mindestens 365 Kalendertagen weiterhin zur öffentlichen Ansicht auf seinem Social Media-Kanal bereitzustellen, sofern keine anderweitige Vorgabe mit der Buchungsanfrage / - bestätigung erfolgt ist. Bei Storys sind die erstellten Beiträge für die Dauer von 24 Stunden bereitzustellen. In dieser Zeit muss das Profil des Influencers öffentlich geschaltet sein. Während dieser Zeit ist es dem Influencer untersagt, diese Inhalte eigenständig zu löschen. Nach Ablauf der Frist steht es dem Influencer frei, die Leistungen zu löschen oder weiter auf dem entsprechenden Kanal zu belassen. Die Agentur behält sich vor, die vorzeitige Löschung der bereits veröffentlichten Inhalte zu verlangen.

(8) Soweit innerhalb des Einzelauftrags keine abweichende Regelung getroffen ist, stellt der Influencer der Agentur sämtliche Statistikwerte der vertraglich festgehaltenen Influencer-Kampagne auf Anfrage innerhalb von 7 Werktagen zur Verfügung.

§ 6       Vergütung

(1) Für die Produktion der Influencer-Beiträge im Rahmen des jeweiligen Kooperationszeitraums erhält der Influencer das innerhalb des Einzelauftragsformulars vereinbarte Entgelt. Mit Zahlung der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Kosten, die dem Influencer bei der Vorbereitung und Ausführung der geschuldeten Leistung entstanden sind, abgegolten.

(2) Für die durch die Agentur erfolgreich an die Influencer vermittelten Aufträge steht der Agentur eine Vermittlungsprovision in Höhe von 18 Prozent des nach Abs. 1 vom Kunden gezahlten Entgelts zu.

(3) Alle Preise sind Nettopreise und gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer soweit anwendbar.

(4) Nach vollständiger Erbringung der Leistung hat der Influencer der Agentur eine ordnungsgemäße Rechnung auszustellen und zu übersenden. Diese Rechnung ist innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang bei der Agentur fällig und auf das vom Influencer in der Rechnung angegebene Konto zu überweisen.

(5) Die Agentur behält sich vor, die vereinbarte Vergütung entsprechend zu reduzieren oder gänzlich entfallen zu lassen, soweit die produzierten Inhalte des Influencers nicht den Vorgaben des Auftragsformulars entsprechen. Gleiches gilt bei einem Verstoß gegen die in § 5 dieses Rahmenvertrags aufgeführen Verpflichtungen. Aufgrund des Fixgeschäftscharakters entfällt die Möglichkeit der Nichterfüllung, auf die der Influencer gleichzeitig hiermit verzichtet.

§ 7       Krankheit

(1) Kann der Influencer die nach dem Auftragsformular geschuldeten Leistungen aufgrund von Krankheit oder einem anderen, vergleichbaren Grund nicht erbringen, hat er die Agentur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Tagen ab Kenntnis des Verhinderungsgrundes hierüber sowie über die voraussichtliche Dauer der Verhinderung zu informieren. Dies gilt ebenfalls für die Genesung bzw. den Wegfalls des Hindernisses.

(2) Sobald der Influencer genesen ist, hat er die nach dem Einzelauftrag geschuldeten Leistungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche ab dem Zeitpunkt der Genesung, nachzuholen. Dies gilt nur, wenn und soweit die Leistungen grundsätzlich nachholbar sind und dies im Rahmen des Auftragsformulars zweckmäßig erscheint. Die abschließende Beurteilung obliegt der Agentur.


§ 8       Stornierung eines Auftrags

Ursprünglich geplante Aufträge können von der Agentur nicht garantiert werden. Für den Fall, dass infolge – auch kurzfristiger – Stornierung des Auftrages durch den Kunden gegenüber der Agentur die vorgesehenen Influencer-Kampagnen entfallen, entfällt der insoweit erteilte Auftrag gegenüber dem Influencer ersatzlos. Die Agentur wird den Influencer nach Kenntniserlangung unverzüglich informieren. Bei Stornierungen oder dem Tausch bzw. der Änderung von Influencer-Kampagnen besteht kein Anspruch des Influencers auf Vergütung der auf diese Weise entfallenen Leistungen.

§ 9       Vertragsdauer

(1) Der Rahmenvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Der Influencer kann das Vertragsverhältnis jederzeit kündigen mit der Folge der Deaktivierung der Sedcard, die dann offline gestellt wird.

(3) Auch die Agentur kann den Vertrag jederzeit kündigen und die Sedcard des Influencers offline nehmen.

(4) Die ordentliche Kündigung wirkt sich nicht auf bereits unterzeichnete Einzelaufträge aus. Bereits gebuchte oder noch nicht abgeschlossene Aufträge müssen vom Influencer zu Ende geführt werden. Falls dies nicht geschieht, behält sich die Agentur Schadensersatzansprüche vor.

(5) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt für beide Parteien unberührt.

(6) Jegliche Kündigung bedarf der (elktronischen) Textform.


§ 10       Bildrechte und -übertragung

(1) Der Influencer räumt der Agentur im Rahmen der Vertragslaufzeit räumlich und inhaltlich uneingeschränkte Nutzungsrechte des durch den Influencer an die Agentur übersandten Bild- und Videomaterials ein.

(2) Für die durch die Agentur erfolgreich an die Influencer vermittelten Aufträge steht der Agentur eine Vermittlungsprovision zu.
Die Vermittlungsprovision beträgt in der Regel 20 % des Honorars. Zusätzlich zur Vermittlungsprovision werden weitere 5 % des Honorars an Vorfinanzierungsprovision in Rechnung gestellt. Die Vorfinanzierungsprovision wird erhoben, um bzgl. der erfolgenden Vorleistung an den Influencer, das Ausfallrisiko der Kundenleistung auszugleichen. Die Provisionen werden gegenüber dem Kunden berechnet und sind nicht mehr von der, dem Influencer ausgelobten Vergütung in der Buchungsanfrage, abzuziehen.

(3) Der Influencer räumt der Agentur sowie dem jeweiligen Kunden unwiderrufliche und zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränkt Nutzungsrechte des im Rahmen einer Kooperation erstellten Bild- und Videomaterials für Werbezwecke ein.

(4) Darüber hinaus versichert der Influencer mit dem Übersenden von Bildmaterial an die Agentur, dass er die uneingeschränkten Nutzungsrechte an diesen Fotos besitzt und berechtigt ist, diese entsprechend auf der Website der Agentur veröffentlichen zu lassen.

§ 11     Nutzung von Social Media und Web Inhalten

(1) Zur Förderung der Vermarktbarkeit des Influencers behält sich die Agentur vor, Bilder und / oder Videos von Social Media und / oder Web Inhalten (z. B. persönliche Webseite oder Blog) des Influencers für die Sedcard oder die sonstige Bewerbung des Influencers zu nutzen. Der Influencer erklärt sich damit einverstanden und erklärt zudem durch Abschluss des Vertrages, dass er rechtlich dazu in der Lage ist, die entsprechenden Nutzungsrechte auf die Agentur zu übertragen.

(2) Die Agentur wird den Influencer über Nutzungen von Social Media und / oder Web Inhalten im Sinne von § 9 Abs. (1) zeitnah informieren.

(3) Der Influencer räumt der Agentur darüber hinaus ein Recht zur Unterlizensierung der Inhalte nach § 11 Abs. 1 gegenüber dem Kunden ein. Dadurch wird der jeweilige Kunde des Einzelauftrags insbesondere berechtigt, diese Inhalte selbst zu nutzen, darauf zu verweisen, zu teilen, in Stories darauf hinzuweisen usw.

(4) Sofern Rechte Dritter der Nutzung von Inhalten aus Social Media und / oder Web Inhalten entgegenstehen, wird der Influencer zunächst versuchen, die Rechte einzuholen. Ist dies nicht möglich, teilt der Influencer der Agentur so unverzüglich wie möglich nach Vertragsschluss, spätestens aber auf den Nutzungshinweis durch die Agentur gemäß § 9 Abs. (2) mit, welche Bilder und / oder Videos von der Nutzung durch die Agentur ausgeschlossen sind. Für verspätete oder nicht erfolgte Hinweise auf Rechte Dritter an Bildern und Videos in Social Media und / oder Web Inhalten ist der Influencer verantwortlich.

(5) Soweit dem Influencer Vorsatz oder fahrlässige Unkenntnis bezüglich des Bestehens von Schutzrechten Dritter an den entsprechenden Inhalten nach § 9 und 10 dieses Rahmenvertrags vorgehalten kann, verpflichtet sich dieser, die Agentur von der Inanspruchnahme besagter Dritter auf erste Anforderung freizustellen.

§ 12     Verschwiegenheitspflicht

(1) Die Parteien verpflichten sich, sämtliche Informationen und Unterlagen, die sie von der anderen Partei im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erhält, vertraulich zu behandeln. Den Parteien ist es untersagt, Informationen oder Unterlagen der anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung an Dritte weiterzugeben. Dies gilt nicht gegenüber solchen Dritten, die im Verhältnis zum Weitergebenden einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterfallen.

(2) Die Regelungen des Abs. 1 sind nicht auf solche Inhalte und Informationen anwendbar, die sich die Agentur nach Maßgabe dieser Rahmenvereinbarung zu Werbezwecken vorbehalten hat.

(3) Die Regelungen des Geschäftsgeheimnisgesetzes bleiben davon unberührt.

§ 13     Haftung

Der Influencer haftet der Agentur für alle Schäden, die ihr durch oder infolge einer Vertragsverletzung, die der Influencer zu verschulden hat, entstehen. Dies gilt insbesondere für die Verletzung der Pflichten aus diesem Vertrag sowie für die Verletzung von Pflichten aus der jeweiligen Buchungsbestätigung. Die entsprechende Haftung besteht auch gegenüber dem jeweiligen Kunden.

§ 14     Datenschutz

(1) Zum Zwecke der Vertragsdurchführung sowie der Vermittlung von Einzelaufträgen werden die bei der Registrierung des Influencers angegebenen Daten erhoben und durch die Agentur gespeichert. Dies geschieht auf Basis von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO.

(2) Die Agentur verpflichtet sich, die geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere nach der DSGVO, jederzeit einzuhalten. Weitere Informationen zum Datenschutz können der Datenschutzerklärung der Agentur, abrufbar unter https://www.the-influencer.de/datenschutz
entnommen werden.

§ 15     Schlussbestimmungen

(1) Die Parteien vereinbaren als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Rahmenvertrag oder den zugrundeliegenden Einzelaufträgen Bielefeld. Diese Vereinbarung gilt nur, soweit es sich bei beiden Parteien um Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen handelt.

(2) Diese Rahmenvereinbarung sowie die Einzelaufträge unterliegen ausschließlich deutschem Recht.

(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet und von beiden Parteien gleichermaßen akzeptiert worden sein. Die Agentur behält sich die regelmäßige Änderung der Bedingungen vor, welche der Influencer durch Annahme einer Buchung unter Hinweis auf die neuen Bedingungen akzeptiert.

(4) Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen sowie des Vertrags als Ganzem davon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Das gleiche gilt, falls der Vertrag eine ergänzungsbedürftige Lücke enthalten sollte.